Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Verfügung V 2026 7
-
die Beschwerdegegnerin ihr Einverständnis gibt, der Beschwerdeführerin die
Beilage 7 offenzulegen;
-
die Beschwerdegegnerin zu den Beilagen 6, 8 und 9 beantragt, der Be-
schwerdeführerin die bewertungsrelevanten Elemente offenzulegen, ihr aber
die Einsicht in die Auswertung der Angebote der drittplatzierten Anbieterin
und der Unternehmervariante der Zuschlagsempfängerin sowie in den Kos-
tenvoranschlag zu verweigern und zu Beilage 6 insbesondere keine Einsicht
in Referenzauskünfte der Anbieterinnen zu gewähren und lediglich das Er-
gebnis der Referenzauskünfte der Zuschlagsempfängerin offenzulegen;
-
die Beschwerdegegnerin ihren Antrag damit begründet, dass Einsicht in den
Wortlaut der Referenzauskünfte, einschliesslich der Auftragssummen, ver-
weigert werden müsse, da diese in einem vertraulichen Rahmen von Refe-
renzpersonen ohne Rechtsverhältnis zur Beschwerdeführerin erteilt worden
seien und eine Offenlegung deren freie und unbefangene Mitwirkung beein-
trächtigen und damit künftige Vergabeverfahren gefährden könnte;
-
die Beschwerdegegnerin ihren Antrag ferner damit begründet, dass die Bei-
lagen 6, 8 und 9 interne Willensbildungsprozesse, namentlich interne Kos-
tenschätzungen, betreffen würden, welche geheim zu halten seien;
-
die Beschwerdegegnerin festhält, dass zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
der Beschwerdeführerin Einsicht in die Ergebnisse der Referenzprüfung ge-
währt werden könne, insbesondere in die berücksichtigten Kriterien, die er-
zielten Punktzahlen sowie eine anonymisierte Zusammenfassung;
-
der Beschwerdegegnerin beizupflichten ist, dass interne Kostenschätzungen
als interne Akten geheim zu halten und diese deshalb in den Beilagen 8 und
9 abzudecken sind;
-
die Bewertungen der Angebote der drittplatzierten Anbieterin und der Unter-
nehmervariante der Zuschlagsempfängerin nicht als verfahrensrelevante Ak-
ten i.S.v. Art. 57 Abs. 2 IVöB für das vorliegende Verfahren zu qualifizieren
sind, da lediglich fraglich ist, ob der Zuschlag zu Recht der Zuschlagsemp-
fängerin erteilt wurde und die Auswertung folglich abzudecken ist in den Bei-
lagen 6, 8 und 9;
-
die Beschwerdeführerin hinsichtlich Fachkompetenz besser bewertet wurde
als die Zuschlagsempfängerin und sich die Beschwerde im Wesentlichen
damit auseinandersetzt, ob das Angebot der Zuschlagsempfängerin die
technischen Anforderungen gemäss Ausschreibung erfüllt, die Referenzaus-
künfte (Beilagen 6.1 – 6.3) damit nicht zu den verfahrensrelevanten Akten
i.S.v. Art. 57 Abs. 2 IVöB zu zählen sind und der Beschwerdeführerin des-
halb keine Einsicht in diese zu gewähren ist;
E. 4 Verfügung V 2026 7
-
die Beschwerdegegnerin betreffend Einsicht in die Beilagen 18 – 20 in der
Hauptsache beantragt, der Beschwerdeführerin sei keine Einsicht in diese zu
geben, es sei ihr allerdings den Anhang zu Beilage 18 offenzulegen;
-
sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, die Beilagen 18 – 20
würden keine Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten, würden
jedoch interne behördliche Abklärungen und Einschätzungen externer Bera-
ter zur Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sowie zu deren Mitwir-
kung bei der Vorbereitung des Leistungsverzeichnisses dokumentieren. Die
in den Beilagen 18 – 20 enthaltenen Rückmeldungen würden der internen
Meinungsbildung dienen und seien nur für den verwaltungsinternen Ge-
brauch bestimmt. Eine Offenlegung würde den geschützten internen Ent-
scheidungsprozess beeinträchtigen und die unbefangene Mitarbeit externer
Berater künftig gefährden. Deshalb überwiege das öffentliche Interesse am
Schutz des internen Prozesses das Einsichtsinteresse der Beschwerdeführe-
rin;
-
die Beschwerdeführerin damit lediglich pauschal darauf abstellt, die Beilagen
18 – 20 würden der internen Meinungsbildung dienen und seien für den ver-
waltungsinternen Gebrauch bestimmt und eine solche formelhafte Qualifika-
tion rechtlich nicht ausreicht, sondern auf den materiellen Charakter der Do-
kumente abgestellt werden muss und dabei nicht die Bezeichnung oder der
Verwendungszweck massgebend ist;
-
sofern Unterlagen sachverhaltsbezogene Abklärungen, tatsächliche Feststel-
lungen oder Einschätzungen externer Berater zur Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin und zu deren Mitwirkung bei der Erstellung des Leis-
tungsverzeichnisses beinhalten, ihnen potenziell Beweiswert zukommt;
-
die Beilagen 18 – 20 unmittelbar die Frage einer allfälligen Vorbefassung be-
treffen, sich damit auf einen zentralen Streitpunkt des Verfahrens beziehen,
sachverhaltsbezogene Angaben und Einschätzungen von Dritten beinhalten,
die als Beweismittel für resp. gegen die Vorbefassung dienen und ihnen da-
mit ein klarer Beweiswert zukommt und sie offensichtlich entscheidrelevant
sind;
-
im Übrigen es dem Gericht offen stünde, diese Personen als Zeugen zu be-
fragen und die Beschwerdegegnerin an der Beweisabnahme teilnehmen
könnte;
-
es ferner an einer konkreten Interessenabwägung fehlt, indem die Be-
schwerdegegnerin bloss abstrakt geltend macht, eine Offenlegung könnte
den internen Entscheidungsprozess beeinträchtigen oder die unbefangene
Mitarbeit der Berater gefährden;
-
solche allgemeinen Befürchtungen nach der Rechtsprechung nicht genügen,
um die Einsicht in Verfahrensakten zu verhindern, sondern vielmehr eine
substanziierte Gefährdungslage geltend gemacht werden muss;
E. 5 Verfügung V 2026 7 - es sich nicht um persönliche Notizen oder Entwürfe, sondern um strukturierte Rückmeldungen externer Berater handelt und solche Dokumente typischer- weise Teil der Entscheidgrundlage bilden; - Dokumente mit solchem Beweischarakter nach Rechtsprechung und Lehre gerade nicht unter den Begriff der "verwaltungsinternen" Akten fallen, da es nicht für einen Ausschluss genügt, dass sie der behördlichen Meinungsbil- dung dienen (nahezu jede Verfahrensakte dient letztlich der Entscheidfin- dung). Massgeblich ist vielmehr, ob sie ausschliesslich interne Hilfsfunktio- nen haben, was bei substanziellen Sachverhaltsabklärungen durch Drittper- sonen nicht der Fall ist; - es die Beschwerdegegnerin unterlässt, zu schwärzende Teile in den Beila- gen 18 – 20 näher zu spezifizieren, wobei solche nicht ersichtlich sind; - der Beschwerdeführerin deshalb in die Beilagen 18 – 20 vollumfänglich Ein- sicht zu gewähren ist;
E. 6 Verfügung V 2026 7 Folgendes verfügt:
Dispositiv
- Die Einsicht in die Beilagen 6, 8 und 9 wird gemäss den Erwägungen ge- währt, die Einsicht in die Beilagen 7 und 18 – 20 wird vollumfänglich gewährt. Die Einsicht in die Beilagen 6.1 – 6.3 wird nicht gewährt.
- Die Beilagen 6 – 9 und 18 – 20 werden gemäss den Erwägungen der Be- schwerdeführerin zugestellt, soweit dem Gericht nicht bis zum 24. Februar 2026 seitens der akteneinsichtsbelasteten Partei angezeigt wird, dass gegen die vorliegende Verfügung eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten erwogen wird.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröff- nung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden, soweit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG).
- Mitteilung an die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin (im Doppel inkl. Orientierungskopien der Schreiben vom 30. Januar 2026 und 6. Februar 2026 der Beschwerdegegnerin) sowie an die Beschwerdegegnerin. Zug, 11. Februar 2026 kaj Der Vorsitzende V 2026 7 MLaw Patrick Trütsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER V E R F Ü G U N G vom 11. Februar 2026 in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw Anna Katharina Burri und/oder RA MLaw Za- ra Fetanat-El Tawil, Burri Breitschmid AG, Seefeldstrasse 60 Postfach, 8034 Zürich gegen Einwohnergemeinde Zug, vertreten durch Baudepartement Stadt Zug, Abteilung Hochbau, Stadthaus, Gubelstrasse 22, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Submission (Zuschlag) V 2026 7 [Das Verfahren wurde im Anschluss an diesen Entscheid fortgesetzt.]
2 Verfügung V 2026 7 wird nach Einsicht in - die Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2026 - die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2026 - das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2026 - die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2026 zum Ak- teneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin und in Erwägung, dass - sich die Zuschlagsempfängerin nicht innert Frist hat vernehmen lassen und deshalb von einem Verzicht auf Teilnahme am Verfahren ausgegangen wird, weshalb diese als weitere Verfahrensbeteiligte gestrichen wird; - die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt hat, um die für den Entscheid relevanten Unterlagen einsehen zu können; - die Beschwerdegegnerin gewisse von der Beschwerdeführerin zur Aktenein- sicht beantragte Akten als vertraulich bezeichnet hat; - im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht zu gewähren ist in die Bewertung ihres eigenen Angebots und in weitere ent- scheidrelevante Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 IVöB); - nach konstanter Rechtsprechung vom Einsichtsrecht ausgeschlossen die sog. "verwaltungsinternen" Akten sind. Als solche gelten Dokumente, denen kein Beweiswert zukommt und die nicht entscheidrelevant sind, sondern ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen und allein für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (Micha Bühler, in: Handkommen- tar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 57 N 21); - gemäss Rechtsprechung und Lehre zu den internen Akten namentlich per- sönliche Notizen, Gedächtnisstützen, Hilfsbelege oder Entwürfe sowie behördeninterne Rechtsabklärungen bzw. Parteimemoranden von damit be- auftragten Rechtsberatern (sofern ihnen kein Beweischarakter zukommt) zählen (BVGer B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 2.3-4 m.w.H.); - das Gericht in genereller Weise gestützt auf § 16 VRG grundsätzlich sämtli- che beweiserheblichen Akten den Verfahrensbeteiligten offenlegen muss, so- fern im Entscheid darauf abgestellt wird und es zum Kerngehalt des rechtli- chen Gehörs gehört, dass der Adressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (V 2023 35 vom 8. November 2024 E. 3.2.2; vgl. dazu auch BVGer B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.4);
3 Verfügung V 2026 7 - die Beschwerdegegnerin ihr Einverständnis gibt, der Beschwerdeführerin die Beilage 7 offenzulegen; - die Beschwerdegegnerin zu den Beilagen 6, 8 und 9 beantragt, der Be- schwerdeführerin die bewertungsrelevanten Elemente offenzulegen, ihr aber die Einsicht in die Auswertung der Angebote der drittplatzierten Anbieterin und der Unternehmervariante der Zuschlagsempfängerin sowie in den Kos- tenvoranschlag zu verweigern und zu Beilage 6 insbesondere keine Einsicht in Referenzauskünfte der Anbieterinnen zu gewähren und lediglich das Er- gebnis der Referenzauskünfte der Zuschlagsempfängerin offenzulegen; - die Beschwerdegegnerin ihren Antrag damit begründet, dass Einsicht in den Wortlaut der Referenzauskünfte, einschliesslich der Auftragssummen, ver- weigert werden müsse, da diese in einem vertraulichen Rahmen von Refe- renzpersonen ohne Rechtsverhältnis zur Beschwerdeführerin erteilt worden seien und eine Offenlegung deren freie und unbefangene Mitwirkung beein- trächtigen und damit künftige Vergabeverfahren gefährden könnte; - die Beschwerdegegnerin ihren Antrag ferner damit begründet, dass die Bei- lagen 6, 8 und 9 interne Willensbildungsprozesse, namentlich interne Kos- tenschätzungen, betreffen würden, welche geheim zu halten seien; - die Beschwerdegegnerin festhält, dass zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin Einsicht in die Ergebnisse der Referenzprüfung ge- währt werden könne, insbesondere in die berücksichtigten Kriterien, die er- zielten Punktzahlen sowie eine anonymisierte Zusammenfassung; - der Beschwerdegegnerin beizupflichten ist, dass interne Kostenschätzungen als interne Akten geheim zu halten und diese deshalb in den Beilagen 8 und 9 abzudecken sind; - die Bewertungen der Angebote der drittplatzierten Anbieterin und der Unter- nehmervariante der Zuschlagsempfängerin nicht als verfahrensrelevante Ak- ten i.S.v. Art. 57 Abs. 2 IVöB für das vorliegende Verfahren zu qualifizieren sind, da lediglich fraglich ist, ob der Zuschlag zu Recht der Zuschlagsemp- fängerin erteilt wurde und die Auswertung folglich abzudecken ist in den Bei- lagen 6, 8 und 9; - die Beschwerdeführerin hinsichtlich Fachkompetenz besser bewertet wurde als die Zuschlagsempfängerin und sich die Beschwerde im Wesentlichen damit auseinandersetzt, ob das Angebot der Zuschlagsempfängerin die technischen Anforderungen gemäss Ausschreibung erfüllt, die Referenzaus- künfte (Beilagen 6.1 – 6.3) damit nicht zu den verfahrensrelevanten Akten i.S.v. Art. 57 Abs. 2 IVöB zu zählen sind und der Beschwerdeführerin des- halb keine Einsicht in diese zu gewähren ist;
4 Verfügung V 2026 7 - die Beschwerdegegnerin betreffend Einsicht in die Beilagen 18 – 20 in der Hauptsache beantragt, der Beschwerdeführerin sei keine Einsicht in diese zu geben, es sei ihr allerdings den Anhang zu Beilage 18 offenzulegen; - sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, die Beilagen 18 – 20 würden keine Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten, würden jedoch interne behördliche Abklärungen und Einschätzungen externer Bera- ter zur Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sowie zu deren Mitwir- kung bei der Vorbereitung des Leistungsverzeichnisses dokumentieren. Die in den Beilagen 18 – 20 enthaltenen Rückmeldungen würden der internen Meinungsbildung dienen und seien nur für den verwaltungsinternen Ge- brauch bestimmt. Eine Offenlegung würde den geschützten internen Ent- scheidungsprozess beeinträchtigen und die unbefangene Mitarbeit externer Berater künftig gefährden. Deshalb überwiege das öffentliche Interesse am Schutz des internen Prozesses das Einsichtsinteresse der Beschwerdeführe- rin; - die Beschwerdeführerin damit lediglich pauschal darauf abstellt, die Beilagen 18 – 20 würden der internen Meinungsbildung dienen und seien für den ver- waltungsinternen Gebrauch bestimmt und eine solche formelhafte Qualifika- tion rechtlich nicht ausreicht, sondern auf den materiellen Charakter der Do- kumente abgestellt werden muss und dabei nicht die Bezeichnung oder der Verwendungszweck massgebend ist; - sofern Unterlagen sachverhaltsbezogene Abklärungen, tatsächliche Feststel- lungen oder Einschätzungen externer Berater zur Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin und zu deren Mitwirkung bei der Erstellung des Leis- tungsverzeichnisses beinhalten, ihnen potenziell Beweiswert zukommt; - die Beilagen 18 – 20 unmittelbar die Frage einer allfälligen Vorbefassung be- treffen, sich damit auf einen zentralen Streitpunkt des Verfahrens beziehen, sachverhaltsbezogene Angaben und Einschätzungen von Dritten beinhalten, die als Beweismittel für resp. gegen die Vorbefassung dienen und ihnen da- mit ein klarer Beweiswert zukommt und sie offensichtlich entscheidrelevant sind; - im Übrigen es dem Gericht offen stünde, diese Personen als Zeugen zu be- fragen und die Beschwerdegegnerin an der Beweisabnahme teilnehmen könnte; - es ferner an einer konkreten Interessenabwägung fehlt, indem die Be- schwerdegegnerin bloss abstrakt geltend macht, eine Offenlegung könnte den internen Entscheidungsprozess beeinträchtigen oder die unbefangene Mitarbeit der Berater gefährden; - solche allgemeinen Befürchtungen nach der Rechtsprechung nicht genügen, um die Einsicht in Verfahrensakten zu verhindern, sondern vielmehr eine substanziierte Gefährdungslage geltend gemacht werden muss;
5 Verfügung V 2026 7 - es sich nicht um persönliche Notizen oder Entwürfe, sondern um strukturierte Rückmeldungen externer Berater handelt und solche Dokumente typischer- weise Teil der Entscheidgrundlage bilden; - Dokumente mit solchem Beweischarakter nach Rechtsprechung und Lehre gerade nicht unter den Begriff der "verwaltungsinternen" Akten fallen, da es nicht für einen Ausschluss genügt, dass sie der behördlichen Meinungsbil- dung dienen (nahezu jede Verfahrensakte dient letztlich der Entscheidfin- dung). Massgeblich ist vielmehr, ob sie ausschliesslich interne Hilfsfunktio- nen haben, was bei substanziellen Sachverhaltsabklärungen durch Drittper- sonen nicht der Fall ist; - es die Beschwerdegegnerin unterlässt, zu schwärzende Teile in den Beila- gen 18 – 20 näher zu spezifizieren, wobei solche nicht ersichtlich sind; - der Beschwerdeführerin deshalb in die Beilagen 18 – 20 vollumfänglich Ein- sicht zu gewähren ist;
6 Verfügung V 2026 7 Folgendes verfügt: 1. Die Einsicht in die Beilagen 6, 8 und 9 wird gemäss den Erwägungen ge- währt, die Einsicht in die Beilagen 7 und 18 – 20 wird vollumfänglich gewährt. Die Einsicht in die Beilagen 6.1 – 6.3 wird nicht gewährt. 2. Die Beilagen 6 – 9 und 18 – 20 werden gemäss den Erwägungen der Be- schwerdeführerin zugestellt, soweit dem Gericht nicht bis zum 24. Februar 2026 seitens der akteneinsichtsbelasteten Partei angezeigt wird, dass gegen die vorliegende Verfügung eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten erwogen wird. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröff- nung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden, soweit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). 4. Mitteilung an die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin (im Doppel inkl. Orientierungskopien der Schreiben vom 30. Januar 2026 und 6. Februar 2026 der Beschwerdegegnerin) sowie an die Beschwerdegegnerin. Zug, 11. Februar 2026 kaj Der Vorsitzende V 2026 7 MLaw Patrick Trütsch